Der Reisevertrag kommt durch Annahme zustande, die wir durch Zusendung einer Reisebestätigung schriftlich mitteilen. Bei Anmeldung mehrerer Reiseteilnehmer haftet der Anmeldende für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch alle Teilnehmer.
Die bei Reisebuchung fällige erste Rate beträgt 10% vom Reisepreis, mindestens aber 500,00 Schweizer Franken. Nach Reisebestätigung werden 50% des Reisepreises geschuldet. Der Restbetrag muss bis spätestens vier Wochen vor Reiseantritt bei uns eingegangen sein. Die Verrechnung der an Bavetia bezahlten Abschusskaution mit den Gebühren für angefallene Wildabschüsse und eventuell zusätzlich erbrachte Reiseleistungen erfolgt etwa vier Wochen nach Beendigung der Reise. Den Differenzbetrag erhalten Sie von Bavetia entweder erstattet oder zusätzlich in Rechnung gestellt. Nachzahlungen sind innerhalb von 8 Tagen zahlbar. Die Abrechnung der Reise- und Jagdkosten erfolgt auf Grundlage des von Ihnen und dem ausländischen Jagdveranstalter unterzeichneten Jagdprotokoll.
Auf allen Reisen muss ein gültiger Reisepass (mind. 6 Monate) mitgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für Reisen nach Polen beträgt mindestens 10 Tage, für Reisen nach Russland 20 Tage. Für kürzere Bearbeitungszeiten erfolgt ein Zuschlag von 50,00 Schweizer Franken. Nach Abschluss der Buchungsbearbeitung, spätesten jedoch 7 Tage vor Abreise, erhalten Sie die vorbereiteten Reisedokumente. Diese beinhalten eine genaue Beschreibung des Programmablaufes mit Treffpunkt- und Abflugzeiten, eine Autokarte mit eingezeichneter Reiseroute sowie ein Merkblatt über aktuelle Reiseinformationen und praktische Hinweise. Jeder Reiseteilnehmer ist selber dafür verantwortlich, dass die für seine Person erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Reise ordnungsgemäss durchführen zu können. Die im betreffenden Reiseland gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Über einschlägige Vorschriften werden wir Sie vor Reiseantritt informieren.
Bavetia verpflichtet sich, den Reiseteilnehmer über eingetretene Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Notfalls wird Bavetia eine Umbuchung oder einen Reiserücktritt kostenlos anbieten. Bavetia behält sich vor, den Reisepreis auch nach Abschluss des Reisevertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und unvorhersehbaren Gründen (Erhöhung der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Tarife u. ä.) in dem Umfang zu ändern, wie die sachlichen Gründe das Ausmass der Preisänderung rechtfertigen, und wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Rücktritt mehr als vier Monate liegen. Gegebenenfalls werden wir Sie unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt. Danach sind keine Preiserhöhungen mehr zulässig. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 10% können Sie innerhalb von zehn Tagen gebührenfrei von der Reise zurücktreten.
Umbuchungen hinsichtlich Reisedatum, Unterkunft, Reiseziel, Abflugort werden, soweit durchführbar, gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 Schweizer Franken pro Person bis einschliesslich 21 Tage vor Reiseantritt berücksichtigt. Danach werden Umbuchungen, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den nachstehenden Bedingungen entgegengenommen und nur bei gleichzeitiger Neuanmeldung weiter bearbeitet. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die Bavetia nur geringfügige Unkosten verursachen. Tritt ein Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Bavetia Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Der Kunde kann gegenüber Bavetia den Nachweis führen, dass ein Schaden noch nicht entstanden bzw. der Schaden wesentlich niedriger ist, als der berechnete Pauschalbetrag. Massgebend für die Berechnung pauschaler Rücktrittskosten ist der Preis der gebuchten Individualreise inklusive der im Voraus berechneten Abschusskaution bzw. der Preis der gebuchten Pauschalreise. Bis 90 Tage vor Abreise betragen die Rücktrittskosten 10%, vom 89. bis 60. Tag 20%, vom 59. bis 30. Tag 40%, vom 29. bis 15. Tag 60% und ab 14. Tag vor Abreise 90% vom Reisepreis. Erfolgt der Reiserücktritt erst am Tag der Abreise oder wird die gebuchte Reise nicht angetreten oder nach Antritt vorzeitig abgebrochen, verfällt der bezahlte Reisepreis inklusive Abschusskaution bzw. der bezahlten Pauschalpreis ganz.
Wird die Reise aufgrund einer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren höheren Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Reisevertrag von beiden Parteien gekündigt werden. Der bereits bezahlte Reisepreis wird von Bavetia unverzüglich erstattet. Bavetia ist berechtigt, für bereits erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Erfolgt die Kündigung erst nach Antritt der Reise wird Bavetia die notwendigen Massnahmen ergreifen, um den Reiseteilnehmer zurück zu befördern, sofern das vertraglich vereinbart worden war. Die Mehrkosten für eine Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte. Übrige Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer selber.
Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung wird die Haftung von Bavetia als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara geregelt. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod und Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern Bavetia in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Bavetia nach den dafür geltenden Bestimmungen. Die Jagdveranstaltungen selbst werden von Bavetia nur vermittelt. Jagdveranstalter ist jeweils die örtliche Forstverwaltung, Jagdbehörde oder eine privatrechtliche Jagdgenossenschaft, die wir bei Reisebestätigung mitgeteilt haben. Daher haftet Bavetia nicht für Störungen bei der Jagdausübung selbst. Darüber hinaus haftet Bavetia auch nicht für eine erfolgreiche Jagd, die Menge des zu erlegenden Wildes oder die Grösse bzw. das Gewicht einer Trophäe auch dann nicht, wenn der Jagdführer sich bei Bewertung der Trophäe geirrt oder das Wild falsch angesprochen hat. Jeder Schuss wird auf eigenes Risiko abgegeben! Der Jagdteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung der eigenen Person und anderer ausgeschlossen ist. Angesichts der Grösse der Jagdgebiete und Reviere hat jeder Jagdteilnehmer auf die Stabilität von Hochsitzen oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Jagdhütten usw.) selber zu achten, bevor er diese betritt. Für Unglücksfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, übernimmt Bavetia keine Haftung.
Der zugeteilte Reiseleiter (Dolmetscher) ist nur berechtigt, Mängelanzeigen entgegen zu nehmen und Abhilfe zu leisten, sofern ihm dies möglich oder erforderlich ist. Weder er, noch das zugeteilte Jagdpersonal oder andere Erfüllungsgehilfen aus dem Reisevertrag sind berechtigt, verbindliche Absprachen im Namen von Bavetia zu treffen, besonders nicht bezüglich eines Anspruchs auf Preisminderung. Am Ende jeder Jagdreise wird ein Jagdprotokoll über erbrachte Reiseleistungen und Wildabschüsse erstellt und durch die Vertragsparteien unterzeichnet. Dieses bildet die Grundlage zur Verrechnung der im Voraus bezahlten Abschusskaution mit den definitiv angefallenen Abschussgebühren. Bei Ausreise an der Zollabfertigung gilt das von allen Parteien unterzeichnete Jagdprotokoll als Nachweis für einen rechtmässigen Erwerb der darin bezeichneten Trophäen. Bei Abweichungen kann die zuständige Behörde eine Berichtigung des Jagdprotokolls verfügen bzw. die Trophäen beschlagnahmen.
Wir empfehlen jedem Reisteilnehmer den Abschluss einer Reiseversicherung, die im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen unvorhergesehene Kosten deckt, die bei einem Reiserücktritt wegen Krankheit entstehen können. Um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen, muss eine entsprechende Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung abgeschlossen worden sein. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss einer Reisegepäckversicherung, besonders bei Buchung einer Flugreise, damit ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist, wenn das Reisegepäck einmal beschädigt oder gestohlen werden sollte. Für Reisen mit dem eigenen Auto in Staaten des ehemaligen Ostblocks wird dringend geraten, das Fahrzeug ausreichend gegen Diebstahl zu versichern und nicht ohne Autoschutzbrief zu reisen.
Die nach Wildart unterschiedlichen Jagdzeiten sind genau einzuhalten. Auf Wild, das im Reiseprospekt nicht angeboten wird, ist eine Jagdausübung untersagt. Wildabschüsse, die ausserhalb der betreffenden Jagdzeit, gegen die Anweisung des Jagdführers oder ohne vorherige Rückbestätigung durch Bavetia erfolgen, werden zu der doppelten Gebühr abgerechnet. Der ausländische Jagdteilnehmer ist nicht berechtigt, krankes oder angeschweisstes Wild (sog. Hegeabschüsse) oder wildernde Hunde und Katzen zu erlegen. Der ausländische Jagdteilnehmer ist verpflichtet, persönlich bei der Bewertung der Trophäen anwesend zu sein. Das für die Berechnung der Abschussgebühr massgebliche Gewicht einer Trophäe wird 24 Stunden nach Beendigung der Behandlung (abkochen/säubern) ermittelt. Gewogen wird mit ganzem Schädel, jedoch ohne Unterkiefer. Bei Rehgehörnen werden vom Bruttogewicht noch jeweils 90 Gramm abgezogen. Wenn auf Wunsch des Jagdteilnehmers eine Trophäe einmal vor Ablauf der 24-stündigen Behandlungsfrist bewertet werden muss oder der Jagdteilnehmer die vertragliche Frist wegen Ablauf des gebuchten Jagdaufenthaltes nicht einhalten kann, besteht kein Anspruch auf Gewichtsreduktion wegen Nässe der Trophäe. Auf Wunsch des Jagdteilnehmers kann das Gewaff eines Keilers unpräpariert im Gebrech verbleiben. Der sichtbare Teil der Keilerwaffen wird dann als 1/3 der Gesamtlänge bestimmt. Beschossenes Wild gilt dann als angeschweisst, wenn am Anschuss eindeutige Pirschzeichen (z. B. Schweiss, Schnitthaare, Knochensplitter usw.) vorliegen. Auf Wunsch des Jagdteilnehmers wird angeschweisstes Wild auch nach seiner Abreise nachgesucht. Bei erfolgreicher Nachsuche kann die Trophäe gegen Bezahlung der ordentlichen Abschussgebühr und Übernahme der Versandspesen nachgeliefert werden. Eine in der Zwischenzeit eventuell bezahlte Gebühr für Anschweissen wird angerechnet.
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