Reisebedingungen

Reiseanmeldung, Bestätigung

Mit Zusendung der Reiseanmeldung bieten Sie der Bavetia Reise- und Jagdbüro an, im weiteren Bavetia genannt, einen verbindlichen Reisevertrag abschließen zu wollen. Im Falle einer Erstbuchung ist die Reiseanmeldung genau auszufüllen. Von Stammkunden werden auch mündliche oder telefonische Bestellungen entgegengenommen. Der Reisevertrag kommt durch Annahme zustande, die wir durch Zusendung einer Reisebestätigung schriftlich mitteilen. Bei Anmeldung mehrerer Reiseteilnehmer haftet der Anmeldende für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch alle Teilnehmer, sofern er diese Verpflichtung ausdrücklich erklärt hat. In Verbindung mit der Reisebestätigung erhalten Sie von Bavetia einen „Sicherungsschein“. Dieser gilt bis zur Beendigung der gebuchten Reise als Nachweis für den Abschluss der gesetzlichen vorgeschriebene Insolvenzversicherung. Im Falle einer Insolvenz von Bavetia haftet die darin bezeichnete Versicherungsgesellschaft gegen Vorlage des Sicherungsscheins für den von Ihnen im Voraus bezahlten Reisepreis sowie die Kosten des Rücktransports.

Zahlungsbedingungen

Nach Buchung einer Individualreise erhalten Sie mit der Reisebestätigung zunächst eine Anzahlungsrechnung. Der Rechnungsbetrag setzt sich aus dem Reisepreis und einer Abschusskaution auf die zu erwartenden Wildabschüsse zusammen. Bei Buchung einer Pauschalreise entspricht der Rechnungsbetrag dem Pauschalpreis zuzüglich eventuell gebuchter Zusatzleistungen. Nach Reisebestätigung werden 20% des Reisepreises geschuldet. Der Restbetrag muss bis spätestens vier Wochen vor Reiseantritt bei uns eingegangen sein. Die Verrechnung der an Bavetia bezahlten Abschusskaution mit den Gebühren für angefallene Wildabschüsse und eventuell zusätzlich erbrachte Reiseleistungen erfolgt etwa vier Wochen nach Beendigung der Reise. Den Differenzbetrag erhalten Sie von Bavetia entweder erstattet oder zusätzlich in Rechnung gestellt. Nachzahlungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen. Die Abrechnung der Reise- und Jagdkosten erfolgt auf Grundlage des von Ihnen und dem ausländischen Jagdveranstalter unterzeichneten Jagdprotokolls.

Reisedokumente, Visum, Waffen- und Jagdlizenz, Zoll, Devisenbestimmungen

Die Jagdausübung im Ausland sowie die Einreise mit der eigenen Jagdwaffe sind in den meisten Ländern nur mit einer entsprechenden Jagd- und Waffenlizenz möglich. Für Reisen nach Russland wird zurzeit noch ein Visum benötigt. Nach Reiseanmeldung und gegen Vorlage des Reisepasses (nach Russland zzgl. ein Passfoto) bearbeitet Bavetia die erforderlichen Reisedokumente. Die Einfuhrbewilligung für die eigene Jagdwaffe wird in Namibia und RSA jeweils bei Einreise an der Zollabfertigung erteilt. Auf allen Reisen muss ein gültiger Reisepass (mind. 6 Monate) mitgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für Reisen nach Polen beträgt mindestens 10 Tage, für Reisen nach Russland 20 Tage. Für kürzere Bearbeitungszeiten erfolgt ein Zuschlag von 25,00 EURO. Nach Abschluss der Buchungsbearbeitung, spätestens jedoch 7 Tage vor Abreise, erhalten Sie die vorbereiteten Reisedokumente. Diese beinhalten eine genaue Beschreibung des Programmablaufes mit Treffpunkt- und Abflugzeiten, eine Autokarte mit eingezeichneter Reiseroute sowie ein Merkblatt über aktuelle Reiseinformationen und praktische Hinweise. Jeder Reiseteilnehmer ist selber dafür verantwortlich, dass die für seine Person erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Reise ordnungsgemäß durchführen zu können. Die im betreffenden Reiseland gültigen gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten. Über einschlägige Vorschriften werden wir Sie vor Reiseantritt informieren.

Reiseleistungen, Preise

Die vertraglichen Reiseleistungen richten sich jeweils nach der Reisebestätigung, der Reisebeschreibung sowie nach den allgemeinen Informationen im Prospekt. Die Preise verstehen sich jeweils pro Person, die Abschussgebühren pro Stück Wild. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig und von Bavetia nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur insoweit gestattet, als diese nicht erheblich sind, und das Ziel der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bavetia verpflichtet sich, den Reiseteilnehmer über eingetretene Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Notfalls wird Bavetia eine Umbuchung oder einen Reiserücktritt kostenlos anbieten. Bavetia behält sich vor, den Reisepreis auch nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss liegt. Übersteigen diese Preisänderungen 5 % des Reisepreises, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich Bavetia gegenüber zu erklären. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.

Rücktritt des Kunden, Umbuchungen, Ersatzteilnehmer

Vor Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer jederzeit von der gebuchten Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Bemessung der Rücktrittskosten ist der Zeitpunkt, an dem die Rücktrittserklärung bei Bavetia eingeht. Bis Reisebeginn können Sie sich bei Durchführung der Reise durch eine Drittperson ersetzen lassen, sofern diese den besonderen Reiseanforderungen genügt und einer Teilnahme keine gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Unkosten gehen zu Ihren Lasten. Umbuchungen hinsichtlich Reisedatum, Unterkunft, Reiseziel, Abflugort werden, soweit durchführbar, gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EURO pro Person bis einschließlich 21 Tage vor Reiseantritt berücksichtigt. Danach werden Umbuchungen, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den nachstehenden Bedingungen entgegengenommen und nur bei gleichzeitiger Neuanmeldung weiter bearbeitet. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die Bavetia nur geringfügige Unkosten verursachen. Tritt ein Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Bavetia Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Der Kunde kann gegenüber Bavetia den Nachweis führen, dass ein Schaden noch nicht entstanden bzw. der Schaden wesentlich niedriger ist als der berechnete Pauschalbetrag. Maßgebend für die Berechnung pauschaler Rücktrittskosten ist der Preis der gebuchten Individualreise inklusive der im Voraus berechneten Abschusskaution bzw. der Preis der gebuchten Pauschalreise. Bis 90 Tage vor Abreise betragen die Rücktrittskosten 10%, vom 89. bis 60. Tag 20%, vom 59. bis 30. Tag 40%, vom 29. bis 15. Tag 60% und ab 14. Tag vor Abreise 90% des Reisepreises.

Rücktritt, Kündigung durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt

Bavetia kann vor Beginn der Reise, ohne Einhaltung einer Frist, vom Reisevertrag zurücktreten oder den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. In solchen Fällen hat Bavetia weiterhin Anspruch auf den Reisepreis. Bavetia muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ihr aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen entstehen, einschließlich der vom Leistungsträger erstatteten Beträge. Wird die Reise aufgrund einer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren höheren Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Reisevertrag von beiden Parteien gekündigt werden. Der bereits bezahlte Reisepreis wird von Bavetia unverzüglich erstattet. Bavetia ist berechtigt, für bereits erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Erfolgt die Kündigung erst nach Antritt der Reise, wird Bavetia die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Reiseteilnehmer zurückzubefördern, sofern das vertraglich vereinbart worden war. Die Mehrkosten für eine Rückbeförderung tragen beide Vertragsparteien je zur Hälfte. Übrige Mehrkosten trägt der Reiseteilnehmer selber.

Gewährleistung, Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von Bavetia eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von Bavetia eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zugunsten von Bavetia. Der Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Bavetia ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anwendbar sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Für alle Schadensersatzansprüche aus schuldhaft begangener unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bavetia beruhen und keine Körperschäden darstellen, wird eine Haftungsbeschränkung je Person und Reise von 4.100 Euro vereinbart. Liegt der Reisepreis über 1.367 Euro ist diese Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung wird die Haftung von Bavetia als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und Guadalajara geregelt. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers bei Tod und Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigung von Gepäck. Sofern Bavetia in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Bavetia nach den dafür geltenden Bestimmungen. Die Jagdveranstaltungen selbst werden von Bavetia nur vermittelt. Jagdveranstalter ist jeweils die örtliche Forstverwaltung, Jagdbehörde oder eine privatrechtliche Jagdgenossenschaft, die wir bei Reisebestätigung mitgeteilt haben. Daher haftet Bavetia nicht für Störungen bei der Jagdausübung selbst. Darüber hinaus haftet Bavetia auch nicht für eine erfolgreiche Jagd, die Menge des zu erlegenden Wildes oder die Größe bzw. das Gewicht einer Trophäe – auch dann nicht, wenn der Jagdführer sich bei Bewertung der Trophäe geirrt oder das Wild falsch angesprochen hat. Jeder Schuss wird auf eigenes Risiko abgegeben! Der Jagdteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung der eigenen Person und anderer ausgeschlossen ist. Angesichts der Größe der Jagdgebiete und Reviere hat jeder Jagdteilnehmer auf die Stabilität von Hochsitzen oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Jagdhütten usw.) selber zu achten, bevor er diese betritt. Für Unglücksfälle, die darauf zurückzuführen sind, dass dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden ist, übernimmt Bavetia keine Haftung.

Beanstandungen, Reiseleistung, Jagdprotokoll

Beanstandungen aller Art sind dem zuständigen Leistungsträger vor Ort (Reiseleiter, Jagdführer, Unterkunftsgeber) unverzüglich zu melden, damit sofort Abhilfe geschaffen werden kann. Sollten die Bemühungen zu keiner Verbesserung führen oder erfolglos bleiben, treten Sie mit Bavetia in telefonischen Kontakt, notfalls senden Sie ein Telegramm, damit Bavetia seine Möglichkeiten wahrnehmen kann, Abhilfe zu schaffen. Beanstandungen, die nicht sofort an Ort und Stelle angemeldet und im Jagdprotokoll vermerkt worden sind, können nachträglich nicht weiterverfolgt werden. Der zugeteilte Reiseleiter (Dolmetscher) ist nur berechtigt, Mängelanzeigen entgegenzunehmen und Abhilfe zu leisten, sofern ihm dies möglich ist oder erforderlich scheint. Weder er noch das zugeteilte Jagdpersonal oder andere Erfüllungsgehilfen aus dem Reisevertrag sind berechtigt, verbindliche Absprachen im Namen von Bavetia zu treffen, besonders nicht bezüglich eines Anspruchs auf Preisminderung.
Am Ende jeder Jagdreise wird ein Jagdprotokoll über erbrachte Reiseleistungen und Wildabschu¨sse erstellt und durch die Vertragsparteien unterzeichnet. Dieses bildet die Grundlage zur Verrechnung der im Voraus bezahlten Abschusskaution mit den definitiv angefallenen Abschussgebühren. Bei Ausreise an der Zollabfertigung gilt das von allen Parteien unterzeichnete Jagdprotokoll als Nachweis für einen rechtmäßigen Erwerb der darin bezeichneten Trophäen. Bei Abweichungen kann die zuständige Behörde eine Berichtigung des Jagdprotokolls verfügen bzw. die Trophäen beschlagnahmen.

Versicherungen

Die im Prospekt genannten Reisepreise enthalten grundsätzlich keine Versicherungsleistungen. Deshalb ist jeder Reiseteilnehmer für einen ausreichenden Versicherungsschutz im Reiseland selbst verantwortlich. Das gilt besonders für die in den meisten Reiseländern obligatorische Jagdhaftpflicht-Versicherung, ohne die keine Jagd stattfinden kann. Auf Verlangen des ausländischen Jagdveranstalters ist ein entsprechender Versicherungsnachweis zu erbringen. Wir empfehlen jedem Reiseteilnehmer den Abschluss einer Reiseversicherung, die im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen unvorhergesehene Kosten deckt, die bei einem Reiserücktritt wegen Krankheit entstehen können. Um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen, muss eine entsprechende Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung abgeschlossen worden sein. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss einer Reisegepäckversicherung, besonders bei Buchung einer Flugreise, damit ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist, wenn das Reisegepäck einmal beschädigt oder gestohlen werden sollte. Für Reisen mit dem eigenen Auto in Staaten des ehemaligen Ostblocks wird dringend geraten, das Fahrzeug ausreichend gegen Diebstahl zu versichern und nicht ohne Autoschutzbrief zu reisen.

Jagdbedingungen

Der ausländische Jagdteilnehmer ist während der Jagdausübung verpflichtet, die im betreffenden Reiseland geltenden Jagdbestimmungen genau zu beachten. Verstöße, insbesondere ein fahrlässiger Umgang mit der Waffe, berechtigen den Jagdveranstalter, die betreffende Person(en) von der weiteren Jagdausübung auszuschließen. In Fällen grober Missachtung kann die Jagdveranstaltung ganz abgebrochen werden. Hieraus entsteht für den/die Betroffenen kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die nach Wildart unterschiedlichen Jagdzeiten sind genau einzuhalten. Auf Wild, das im Reiseprospekt nicht angeboten wird, ist eine Jagdausübung untersagt. Wildabschüsse, die außerhalb der betreffenden Jagdzeit, gegen die Anweisung des Jagdführers oder ohne vorherige Rückbestätigung durch Bavetia erfolgen, werden zu der doppelten Gebühr abgerechnet. Der ausländische Jagdteilnehmer ist nicht berechtigt, krankes oder angeschweißtes Wild (sog. Hegeabschüsse) oder wildernde Hunde und Katzen zu erlegen. Der ausländische Jagdteilnehmer ist verpflichtet, persönlich bei der Bewertung der Trophäen anwesend zu sein. Das für die Berechnung der Abschussgebühr maßgebliche Gewicht einer Trophäe wird 24 Stunden nach Beendigung der Behandlung (abkochen/säubern) ermittelt. Gewogen wird mit ganzem Schädel, aber ohne Unterkiefer. Bei Rehgehörnen werden dabei jeweils 90 Gramm vom Bruttogewicht abgezogen. Wenn auf Wunsch des Jagdteilnehmers eine Trophäe einmal vor Ablauf der 24-stündigen Behandlungsfrist bewertet werden muss oder der Jagdteilnehmer die vertragliche Frist wegen Ablauf des gebuchten Jagdaufenthaltes nicht einhalten kann, besteht kein Anspruch auf Gewichtsreduktion wegen Nässe der Trophäe. Auf Wunsch des Jagdteilnehmers kann das Gewaff eines Keilers unpräpariert im Gebrech verbleiben. Der sichtbare Teil der Keilerwaffen wird dann als 1/3 der Gesamtlänge bestimmt. Beschossenes Wild gilt dann als angeschweißt, wenn am Anschuss eindeutige Pirschzeichen (z. B. Schweiß, Schnitthaare, Knochensplitter usw.) vorliegen. Auf Wunsch des Jagdteilnehmers wird angeschweißtes Wild auch nach seiner Abreise nachgesucht. Bei erfolgreicher Nachsuche kann die Trophäe gegen Bezahlung der ordentlichen Abschussgebühr und Übernahme der Versandspesen nachgeliefert werden. Eine in der Zwischenzeit eventuell bezahlte Gebühr für Anschweißen wird angerechnet.

Gerichtsstand

Der Reiseteilnehmer kann Bavetia nur an ihrem Firmensitz verklagen. Falls ein Reiseteilnehmer nach Reiseanmeldung seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage unbekannt ist, wird zur Durchsetzung der Ansprüche von Bavetia Gerichtsstand Uster vereinbart.

Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages, einschließlich dieser Reisebedingungen, hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Reisevertrages zur Folge. Der Inhalt des Prospekts und der Sonderprogramme sind wesentlicher Bestandteil des Reisevertrages, der bereits mit Zusendung der Reiseanmeldung wirksam wird. Die Gültigkeit des Prospektes endet am 31.03.2016 oder bei Erscheinen eines neuen Prospektes.